Das Sachverständigenhonorar

Bei Privatgutachten gibt es für die Abrechnung des Honorars keine gesetzlichen Vorgaben. Dies wird hier im Einzelfall als Individualvereinbarungen über das Sachverständigenhonorar vereinbart. Zusatzleistungen, wie z.B. Fahrtkosten, Ortstermin mit Aufmass, Flächenberechnungen, etc. werden als Zeithonorar abgerechnet.

Für Aufträge als Gerichtsgutachter werde ich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) honoriert.